Das Grundeigentum berechtigt nicht zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Gewässern, ausgenommen für das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern.
§ 2
NWGSchranken des Grundeigentums (zu § 4 WHG)
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2026-06-23