Jurafuchs

§ 65

NWG
Heranziehung zu den Beiträgen für einen Unterhaltungsverband
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2026-06-23
(1)
Ist eine Gemeinde nach § 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 oder Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung kraft Gesetzes Mitglied eines Unterhaltungsverbandes, so kann sie die Beiträge für den Unterhaltungsverband auf die Eigentümer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. Dabei sind die wasserrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(2)
Die Umlagen werden wie Kommunalabgaben erhoben und beigetrieben; sie haben dasselbe Vorzugsrecht. Das Verfahren bestimmt die Gemeinde durch Satzung.

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