Jurafuchs

§ 26

NWG
Erfassung der Wasserentnahmen
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2026-06-23
1 Wer für eine Wasserentnahme gebührenpflichtig werden kann, hat die entnommene Wassermenge mit Messgeräten zu messen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und regelmäßig durch fachkundige Personen überprüft werden. 2 Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen, aufzubewahren und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. 3 Art, Anzahl und Aufstellungsort der Geräte können durch die Wasserbehörde festgelegt werden. 4 Die Pflicht zur Messung der entnommenen Wassermenge entfällt, wenn die durch die Messung verursachten Kosten außer Verhältnis zu der zu erwartenden Gebührenpflicht stehen.

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