Jurafuchs

§ 98

NWG
Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (zu § 58 WHG)
Abwasserbeseitigung
Stand 2026-06-23
(1)
Über die Genehmigung nach § 58 WHG entscheidet die Wasserbehörde, soweit das Fachministerium nicht durch Verordnung die Gemeinde für zuständig erklärt. Die Genehmigung ist zu befristen.
(2)
Soweit für die Einleitung von Abwasser eine Genehmigung nach § 58 WHG erforderlich ist, hat die für die Genehmigung zuständige Stelle auch die Einleitung zu überwachen.
(3)
Die Aufgaben, die die Gemeinden hiernach zu erfüllen haben, gehören zum übertragenen Wirkungskreis.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →