(1)
Gewässer erster Ordnung sind die Gewässer, die wegen ihrer erheblichen Bedeutung für die Wasserwirtschaft
1.
Binnenwasserstraßen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG sind,
2.
in der Anlage 3 aufgeführt sind.
(2)
Das Fachministerium wird ermächtigt, das Verzeichnis der Anlage 3 durch Verordnung zu ändern, wenn ein Gewässer aufgrund von § 2 WaStrG Bundeswasserstraße geworden ist oder die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verloren hat.