Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für einen wirtschaftlichen Verein nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen. Bei einem eingetragenen Verein ist diese Prüfung nur erforderlich, wenn mindestens zehn vom Hundert der Mitglieder sie in Textform verlangen.
§ 100
UmwG 1995Prüfung der Verschmelzung
Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
Stand 2024-12-31