Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 114
UmwG 1995Anzuwendende Vorschriften
Verschmelzung durch Neugründung
Stand 2024-12-31