Auf den Anspruch auf Barabfindung ist § 30 entsprechend anzuwenden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 207 Angebot der Barabfindung§ 209 Annahme des Angebots →