Jurafuchs

§ 261

UmwG 1995
Durchführung der Generalversammlung
Formwechsel eingetragener Genossenschaften
Stand 2024-12-31
(1)
In der Generalversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist der Formwechselbericht, sofern er nach diesem Buch erforderlich ist, und das nach § 259 erstattete Prüfungsgutachten auszulegen. Der Vorstand hat den Formwechselbeschluss zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.
(2)
Das Prüfungsgutachten ist in der Generalversammlung zu verlesen. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →