Der Verschmelzungsbeschluß der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
§ 103
UmwG 1995Beschluß der Mitgliederversammlung
Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
Stand 2024-12-31