Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf und der Verschmelzungsbericht sind den Gesellschaftern, die von der Befugnis zur Geschäftsführung ausgeschlossen sind, spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Absatz 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, zu übersenden.
§ 39b
UmwG 1995Unterrichtung der Gesellschafter
Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts
Stand 2024-12-31