Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 230 und 231 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 238
UmwG 1995Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber
Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
Stand 2024-12-31