Vor der Eintragung in das Register besteht ein neuer Verein als solcher nicht. Wer vor der Eintragung des Vereins in seinem Namen handelt, haftet persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 117
UmwG 1995Entstehung und Bekanntmachung des neuen Vereins
Verschmelzung durch Neugründung
Stand 2024-12-31