Widerspricht ein Gesellschafter einer übernehmenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Verschmelzung, hat sie zu unterbleiben. Das Gleiche gilt, wenn der Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers der Verschmelzung auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts widerspricht.
§ 39d
UmwG 1995Widerspruch gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung
Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts
Stand 2024-12-31