Die Spaltung eines Rechtsträgers anderer Rechtsform zur Aufnahme von Teilen seines Vermögens durch eine eingetragene Genossenschaft kann nur erfolgen, wenn eine erforderliche Änderung der Satzung der übernehmenden Genossenschaft gleichzeitig mit der Spaltung beschlossen wird.
§ 147
UmwG 1995Möglichkeit der Spaltung
Spaltung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
Stand 2024-12-31