Jurafuchs

§ 147

UmwG 1995
Möglichkeit der Spaltung
Spaltung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
Stand 2024-12-31
Die Spaltung eines Rechtsträgers anderer Rechtsform zur Aufnahme von Teilen seines Vermögens durch eine eingetragene Genossenschaft kann nur erfolgen, wenn eine erforderliche Änderung der Satzung der übernehmenden Genossenschaft gleichzeitig mit der Spaltung beschlossen wird.

Meine Notizen

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