Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 95 Fortdauer der Nachschußpflicht§ 97 Pflichten der Vertretungsorgane der übertragenden Rechtsträger →