Jurafuchs

§ 124

UmwG 1995
Spaltungsfähige Rechtsträger
Möglichkeit der Spaltung
Stand 2024-12-31
(1)
An einer Aufspaltung oder einer Abspaltung können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger die in § 3 Abs. 1 genannten Rechtsträger sowie als übertragende Rechtsträger wirtschaftliche Vereine, an einer Ausgliederung können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger die in § 3 Abs. 1 genannten Rechtsträger sowie als übertragende Rechtsträger wirtschaftliche Vereine, Einzelkaufleute, Stiftungen sowie Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften, die nicht Gebietskörperschaften sind, beteiligt sein.
(2)
§ 3 Abs. 3 und 4 ist auf die Spaltung entsprechend anzuwenden.

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