Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister wirksam. Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung unberührt.
§ 304
UmwG 1995Wirksamwerden des Formwechsels
Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
Stand 2024-12-31