§ 313 gilt für die übertragende Gesellschaft entsprechend. Bei einer Ausgliederung ist ein Abfindungsangebot nicht erforderlich.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 326 Zustimmung der Anteilsinhaber§ 328 Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft →