Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird die Stiftung von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
§ 166
UmwG 1995Haftung der Stiftung
Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen
Stand 2024-12-31