Nach Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers gegen den übernehmenden Rechtsträger zu richten.
§ 28
UmwG 1995Unwirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers
Verschmelzung durch Aufnahme
Stand 2024-12-31