Jurafuchs

§ 122

UmwG 1995
Eintragung in das Handelsregister
Verschmelzung von Kapitalgesellschaften mit dem Vermögen eines Alleingesellschafters
Stand 2024-12-31
(1)
Ein noch nicht in das Handelsregister eingetragener Alleingesellschafter oder Alleinaktionär ist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in das Handelsregister einzutragen; § 18 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2)
Kommt eine Eintragung nicht in Betracht, treten die in § 20 genannten Wirkungen durch die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der übertragenden Kapitalgesellschaft ein.

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