Jurafuchs

§ 23

UmwG 1995
Schutz der Inhaber von Sonderrechten
Verschmelzung durch Aufnahme
Stand 2024-12-31
Den Inhabern von Rechten in einem übertragenden Rechtsträger, die kein Stimmrecht gewähren, insbesondere den Inhabern von Anteilen ohne Stimmrecht, von Wandelschuldverschreibungen, von Gewinnschuldverschreibungen und von Genußrechten, sind gleichwertige Rechte in dem übernehmenden Rechtsträger zu gewähren.

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