Jurafuchs

§ 45d

UmwG 1995
Beschluß der Gesellschafterversammlung
Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften
Stand 2024-12-31
(1)
Der Verschmelzungsbeschluß der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Partner; ihm müssen auch die nicht erschienenen Partner zustimmen.
(2)
Der Partnerschaftsvertrag kann eine Mehrheitsentscheidung der Partner vorsehen. Die Mehrheit muß mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen.

Meine Notizen

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