Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Stammkapital, so darf die Verschmelzung erst eingetragen werden, nachdem die Erhöhung des Stammkapitals im Register eingetragen worden ist.
§ 53
UmwG 1995Eintragung bei Erhöhung des Stammkapitals
Verschmelzung durch Aufnahme
Stand 2024-12-31