Durch den Formwechsel werden die bisherigen Mitgliedschaften zu Aktien und Teilrechten. § 266 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 298
UmwG 1995Wirkungen des Formwechsels
Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
Stand 2024-12-31