Jurafuchs

§ 283

UmwG 1995
Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
Stand 2024-12-31
(1)
Auf die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229 und 230 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 231 Satz 1 und § 260 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2)
Auf die Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist § 239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

Meine Notizen

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