Das für die Anmeldung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform zuständige Gericht hat die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekanntzumachen.
§ 201
UmwG 1995Bekanntmachung des Formwechsels
Allgemeine Vorschriften
Stand 2024-12-31