Der Verschmelzungsbeschluß der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
§ 84
UmwG 1995Beschluß der Generalversammlung
Verschmelzung durch Aufnahme
Stand 2024-12-31