Jurafuchs

§ 161

UmwG 1995
Möglichkeit der Ausgliederung
Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen
Stand 2024-12-31
Die Ausgliederung des von einer rechtsfähigen Stiftung (§ 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betriebenen Unternehmens oder von Teilen desselben aus dem Vermögen dieser Stiftung kann nur zur Aufnahme dieses Unternehmens oder von Teilen dieses Unternehmens durch Personenhandelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften oder zur Neugründung von Kapitalgesellschaften erfolgen.

Meine Notizen

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