Jurafuchs

§ 39c

UmwG 1995
Beschluss der Gesellschafterversammlung
Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts
Stand 2024-12-31
(1)
Der Verschmelzungsbeschluss der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter; ihm müssen auch die nicht erschienenen Gesellschafter zustimmen.
(2)
Der Gesellschaftsvertrag kann eine Mehrheitsentscheidung der Gesellschafter vorsehen. Die Mehrheit muss mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen.

Meine Notizen

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