Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Grundkapital, so darf die Verschmelzung erst eingetragen werden, nachdem die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals im Register eingetragen worden ist.
§ 66
UmwG 1995Eintragung bei Erhöhung des Grundkapitals
Verschmelzung durch Aufnahme
Stand 2024-12-31