Jurafuchs

§ 251

UmwG 1995
Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber
Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
Stand 2024-12-31
(1)
Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229 bis 231 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2)
Auf die Gesellschafterversammlung oder die Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist § 239 Abs. 1 Satz 1, auf die Hauptversammlung auch § 239 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

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