Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 222 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Der Anmeldung ist das nach § 259 erstattete Prüfungsgutachten in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
§ 265
UmwG 1995Anmeldung des Formwechsels
Formwechsel eingetragener Genossenschaften
Stand 2024-12-31