Eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, die noch nicht zwei Jahre im Register eingetragen ist, kann außer durch Ausgliederung zur Neugründung nicht gespalten werden.
§ 141
UmwG 1995Ausschluss der Spaltung
Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
Stand 2024-12-31