Jurafuchs

§ 216

UmwG 1995
Unterrichtung der Gesellschafter
Formwechsel von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften
Stand 2024-12-31
Das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft hat allen von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, diesen Formwechsel als Gegenstand der Beschlußfassung in Textform anzukündigen und einen nach diesem Buch erforderlichen Formwechselbericht sowie ein Abfindungsangebot nach § 207 zu übersenden.

Meine Notizen

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