Jurafuchs

§ 142

UmwG 1995
Spaltung mit Kapitalerhöhung, Spaltungsbericht
Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
Stand 2024-12-31
(1)
§ 69 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Prüfung der Sacheinlage nach § 183 Abs. 3 des Aktiengesetzes stets stattzufinden hat; § 183a des Aktiengesetzes ist anzuwenden.
(2)
In dem Spaltungsbericht ist gegebenenfalls auf den Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen bei einer übernehmenden Aktiengesellschaft nach § 183 Abs. 3 des Aktiengesetzes sowie auf das Register, bei dem dieser Bericht zu hinterlegen ist, hinzuweisen.

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