Eine aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sich nicht als übertragender Rechtsträger an einer Verschmelzung beteiligen, wenn die Gesellschafter eine andere Art der Auseinandersetzung als die Abwicklung durch Liquidation oder als die Verschmelzung vereinbart haben.
§ 39
UmwG 1995Ausschluss der Verschmelzung
Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts
Stand 2024-12-31