Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 51 bis 53, 54 Absatz 1 bis 3 sowie des § 55 entsprechend anzuwenden.
§ 56
UmwG 1995Anzuwendende Vorschriften
Verschmelzung durch Neugründung
Stand 2024-12-31