Auf die Vorbereitung, die Durchführung und den Beschluß der Mitgliederversammlung sind die §§ 101 bis 103 entsprechend anzuwenden.
§ 106
UmwG 1995Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung
Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände
Stand 2024-12-31