In den Gesellschaftsvertrag sind Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in den Gesellschaftsverträgen, Partnerschaftsverträgen oder Satzungen übertragender Rechtsträger enthalten waren, zu übernehmen.
§ 57
UmwG 1995Inhalt des Gesellschaftsvertrags
Verschmelzung durch Neugründung
Stand 2024-12-31