Auf die Ausgliederung zur Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
§ 158
UmwG 1995Anzuwendende Vorschriften
Ausgliederung zur Neugründung
Stand 2024-12-31