Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf und der Verschmelzungsbericht sind den Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung beschließen soll, zu übersenden.
§ 47
UmwG 1995Unterrichtung der Gesellschafter
Verschmelzung durch Aufnahme
Stand 2024-12-31