Jurafuchs

§ 119

UmwG 1995
Bekanntmachung der Verschmelzung
Verschmelzung kleinerer Vereine
Stand 2024-12-31
Sobald die Verschmelzung von allen beteiligten Aufsichtsbehörden genehmigt worden ist, macht die für den übernehmenden kleineren Verein zuständige Aufsichtsbehörde, bei einer Verschmelzung durch Neugründung eines kleineren Vereins die für den neuen Verein zuständige Aufsichtsbehörde die Verschmelzung und ihre Genehmigung im Bundesanzeiger bekannt.

Meine Notizen

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