Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird der Einzelkaufmann von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
§ 156
UmwG 1995Haftung des Einzelkaufmanns
Ausgliederung zur Aufnahme
Stand 2024-12-31