Jurafuchs

§ 109

UmwG 1995
Verschmelzungsfähige Rechtsträger
Möglichkeit der Verschmelzung
Stand 2024-12-31
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit können nur miteinander verschmolzen werden. Sie können ferner im Wege der Verschmelzung durch eine Aktiengesellschaft, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand hat (Versicherungs-Aktiengesellschaft), aufgenommen werden.

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