Erfolgt die Gewährung von Aktien an der neu gegründeten Aktiengesellschaft oder an den neu gegründeten Aktiengesellschaften (§ 123 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2) im Verhältnis zur Beteiligung der Aktionäre an der übertragenden Aktiengesellschaft, so sind die §§ 8 bis 12 sowie 63 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 nicht anzuwenden.
§ 143
UmwG 1995Verhältniswahrende Spaltung zur Neugründung
Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
Stand 2024-12-31