Der in einem Beschluss zum Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien vorgesehene Beitritt eines Gesellschafters, welcher der formwechselnden Gesellschaft nicht angehört hat, muß notariell beurkundet werden. Die Satzung der Kommanditgesellschaft auf Aktien ist von jedem beitretenden persönlich haftenden Gesellschafter zu genehmigen.
§ 221
UmwG 1995Beitritt persönlich haftender Gesellschafter
Formwechsel von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften
Stand 2024-12-31