Auf den Schutz der Gläubiger ist § 22, auf den Schutz der Inhaber von Sonderrechten § 23 entsprechend anzuwenden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 203 Amtsdauer von Aufsichtsratsmitgliedern§ 205 Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des formwechselnden Rechtsträgers →