Jurafuchs

§ 149

UmwG 1995
Möglichkeit der Spaltung
Spaltung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
Stand 2024-12-31
(1)
Ein rechtsfähiger Verein kann sich an einer Spaltung nur beteiligen, wenn die Satzung des Vereins oder Vorschriften des Landesrechts nicht entgegenstehen.
(2)
Ein eingetragener Verein kann als übernehmender Rechtsträger im Wege der Spaltung nur andere eingetragene Vereine aufnehmen oder mit ihnen einen eingetragenen Verein gründen.

Meine Notizen

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